Mustervertrag zu WBCI
Einleitung
Alle Unterlagen wurden im Hinblick auf die ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Neuregelungen des Telekommunikationsgesetzes im Paragraphen 59 überarbeitet.
Um die Abläufe bei den einzelnen Zusammenschaltungen zu vereinfachen hat der Arbeitskreis Schnittstellen und Prozesse sich dazu entschieden, ein einheitliches Vertragswerk zu erstellen. Die Musterdokumente der Vereinbarung zur Durchführung der Vorabstimmung gemäß des neuen Vorabstimmungsprozesses und die Zusatzvereinbarung zur Nutzung der WBCI Schnittstelle nebst geltender Anlagen stellen wir hier allen Interessenten zur Verfügung.
Vereinbarung zur Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen des Anbieterwechsels
- Vereinbarung zur Vorabstimmung – Durchführung der Vorabstimmung im Rahmen eines Anbieterwechsels Version (neue Version 2.0 zum 01.12.2021)
- Anlage 2 – Anbieterwechsel Allgemeiner Teil 0 (neue Version 2.1 zum 01.12.2021)
- Anlage 3 – Anbieterwechsel Abläufe der Vorabstimmung (neue Version 5.4 vom April 2022)
- Anlage 4 – Regelungen zur Sicherstellung des TKG §59 (neue Version 2.0 zum 01.12.2021)
Vereinbarung über die erweiterte Nutzung der elektronischen Vorabstimmungsschnittstelle (WBCI) für EKP ohne eigenes Zertifikat
- Vereinbarung– Erweiterte Nutzung der WBCI für EKP ohne eigenes Zertifikat (neue Version 2.0 zum 01.12.2021)
- Bitte die ergänzenden Erläuterungen zur Anwendung des Bundle Models beachten
- Zusatzvereinbarung über die Nutzung der elektronischen Vorabstimmungsschnittstelle (WBCI)
- Zusatzvereinbarung WBCI – Nutzung der elektronischen Vorabstimmungsschnittstelle WBCI (neue Version 2.0 zum 01.12.2021)
- Anlage 1 – Haftungsfreistellung Version (neue Version 2.0 zum 01.12.2021)
- Anlage 2 – Regelung zur bilateralen WBCI Einführung (neue Version zum 01.12.2021)
Ergänzungsvereinbarung
- Haftungsregelungen bei Anwendung des Meldecodes “NWE” (neue Version zum 01.12.2021)
- Sideletter zur Aktualisierung von Anlagen (Initiale Version vom 23.03.2017)
Wichtige Schritte auf dem Weg zur WBCI Wirkbetriebsaufname
- Sie benötigen die ITU-Kennung, die Ihr Unternehmen als EKP (Endkundenvertragspartner) eindeutig identifiziert.
- Sie benötigen immer ein Dienstleistungszertifikat und ein Schnittstellenzertifikat, nur wenn Sie als EKP eine eigene WBCI Schnittstelle implementiert haben.
- Sprechen Sie das Unternehmen an, mit dem Sie eine Kopplung planen – Dazu gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
- Sie haben bereits einen Ansprechpartner in dem entsprechenden Unternehmen.
- Sie können sich beim www.ekp-portal.de anmelden und dort das gewünschte Unternehmen suchen und finden dort den Ansprechpartner für WBCI Kopplungen in der Detailansicht.
- Sie können die Sprecher des AK S&P ansprechen, die in der Regel einen Ansprechpartner im gewünschten Unternehmen nennen können.
- Versenden Sie die Vertragsunterlagen erst nach Rücksprache mit dem Kopplungspartner, da in der Regel die Unternehmen “Kopplungsprojekte” dafür einplanen werden und insbesondere die Anlage 2 (Migration) erfahrungsgemäß erhöhten Abstimmungsbedarf erfordert.