Immer wieder kommt es vor, dass ein bereits abgestimmter Wechseltermin verändert werden soll. Im Fall einer Terminverschiebung in die Zukunft nutzt der EKP auf (aufnehmender Endkundenvertragspartner) dazu den Geschäftsfall „TV“.
Anders verhält es sich, wenn der Termin vorgezogen werden soll. Hierzu ist eine Abstimmung mit dem EKPabg (abgebende Endkundenvertragspartner) erforderlich.
Der spezifizierte Prozess sieht dazu vor, dass der EKPabg ein Storno „Typ Änderung“ mit der Begründung: „Terminvorziehung aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung“ versendet. Die Meldung kann zusätzlich auch ein Datum enthalten, was den frühesten, vorgezogenen Wechseltermin enthält. Der aufnehmende EKP prüft nun, ob er den Kunden früher aufnehmen kann. Wenn dem so ist, stimmt er dem Storno zu und fragt mit neuem Termin an.
Aber Achtung: Diese neue Anfrage darf nicht unverzüglich wieder neu versendet werden. Der EKPabg muss die Chance haben, seinen Bestand so zu korrigieren, dass die neue Anfrage auch den richtigen frühestmöglichen Wechseltermin enthält.
Im Arbeitshandbuch WBCI ist hierzu beschrieben, dass eine neue Anfrage frühestens 5 Arbeitstage nach Zustimmung erfolgen darf.
Hält man sich nicht an diese Frist, besteht ein hohes Risiko, dass in der neuen Vorabstimmung wieder der ursprüngliche Termin bestätigt wird. Viele EKP benötigen diese 5 AT nicht, dies ist dann bilateral abzustimmen.
Alle Unterlagen zum Anbieterwechsel finden Sie hier.
Alle Unterlagen zur WBCI Schnittstelle finden Sie hier.