Geschäftsordnung

Präambel/Zielsetzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Dokument auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechteridentitäten.

Der Arbeitskreis „Schnittstellen und Prozesse“ (im Folgenden „der Arbeitskreis“) ist ein Zusammenschluss von Dienstleistungsunternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation, die Netz-, Sprach-, Daten- und/oder Mehrwertdienstleistungen sowie Multimediadienste auf eigene Rechnung und/oder auch für Dritte anbieten. Die Mitglieder des Arbeitskreises repräsentieren dabei sowohl die Seite der Anbieter von Leistungen als auch die Nachfragerseite gleichermaßen.

Bereits 2012 wurde durch das NGA-Forum, unter Moderation der Bundesnetzagentur, eine Empfehlung ausgesprochen, eine standardisierte Schnittstelle für die technische Abwicklung von Order und Management von Endkundenanschlüssen zu entwickeln, die die fachlichen Anforderungen der AG Interoperabilität im NGA-Forum erfüllt. Es verwies auf die bereits existente „S/PRI-Schnittstelle“, die im Arbeitskreis Schnittstellen und Prozesse entwickelt wurde.

Im Jahr 2021 hat das Gigabitforum dem Arbeitskreis ein Mandat erteilt, eine moderne Schnittstellen-Architektur unter Berücksichtigung der Anforderungen bestehender sowie zukünftiger Infrastruktur-/ und Interoperabilitätsmodelle zu entwickeln. Darin ist auch eine Ablösung bestehender Legacy Schnittstellen (z.B. WITA, S/PRI und WBCI) vorgesehen. Bestehende Geschäftsprozesse im Umfeld der genannten Schnittstellen sind auf die neue Architektur zu überführen und zu optimieren.

Darüber hinaus besteht durch die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes (TKG) 2021, insbesondere des § 59 TKG, die Notwendigkeit, einheitliche Prozesse zum Anbieterwechsel technologieneutral, im Sinne und zum Wohle der Endkunden zu definieren, um ein Funktionieren der Wechselprozesse zu gewährleisten und diese stetig weiterzuentwickeln.

 

Die Arbeit des Arbeitskreises hat vornehmlich das Ziel, für die immer komplexeren technischen Abläufe im Rahmen von Abstimmungs-/Bereitstellungs-, Entstör- und Clearing-Prozessen technische Schnittstellen zu spezifizieren, die ein Zusammenspiel auf Grundlage bereits existierender technischer Schnittstellen langfristig sicherstellen und einen technologieunabhängigen Einsatz ermöglichen.

 

Die enge Zusammenarbeit unter anderem mit der Bundesnetzagentur, den Telekommunikationsverbänden und anderen Arbeitskreisen stellt dabei die Berücksichtigung von Anforderungen der Markteilnehmer an die Geschäftsprozesse und deren Ausgestaltung der bereits etablierten Schnittstellen sicher und greift darüber hinaus auch Anforderungen zur Entwicklung zukünftiger Schnittstellen und Prozesse auf.

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Der Arbeitskreis gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (im Folgenden: Sitzung) sowie für die Herbeiführung von Beschlüssen eine Geschäftsordnung. Diese findet auch auf die Arbeits-/Unterarbeitsgruppen Anwendung, die innerhalb des Arbeitskreises separat eingerichtet werden können.
  2. Individuelle Regelungen für Arbeits-/Unterarbeitsgruppen werden im § 7 und § 8 gesondert ausgewiesen.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Arbeitskreises, sofern sie hiervon im Rahmen der zum Einsatz kommenden Schnittstellen und der Durchführung der einschlägigen Prozesse betroffen sind, umzusetzen und im Markt voranzutreiben, soweit es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die Anpassung von Schnittstellen und einschlägigen Prozessen ist dabei maßgeblich von der Budgetfreigabe im jeweiligen Mitgliedsunternehmen abhängig. Um die in der Präambel erklärten Ziele des Arbeitskreises zu erreichen, voranzutreiben und dauerhaft sicherzustellen, erklären sich die Mitglieder zu einer diskriminierungsfreien und offenen Kommunikation im Arbeitskreis bereit.
  4. Die Aufgaben und Ziele der jeweiligen Arbeits-/Unterarbeitsgruppen werden in der Anlage 2 zur Geschäftsordnung definiert. Die Aufgaben und Ziele der Arbeitsgruppen „Schnittstellen“ und „Prozesse“ und deren jeweiligen Unterarbeitsgruppen können durch Beschluss des Arbeitskreises und ohne gesonderte Anpassung der Geschäftsordnung geändert werden.
  5. Die finalen Arbeitsergebnisse, insbesondere Schnittstellenbeschreibungen, Prozessabläufe und Arbeitshandbücher werden auf der Internetpräsenz veröffentlicht und stehen allen interessierten Unternehmen kostenfrei zur Verfügung.

§ 2 – Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Arbeitskreises sind Unternehmen (im Folgenden: Mitglieder).
  2. Die durch die Mitglieder entsendeten Vertreter sind im Hinblick auf ihre Teilnahme am Arbeitskreis ehrenamtlich tätig.
  3. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Arbeitskreises und der jeweiligen Arbeitsgruppen durch seine kontinuierliche Mitarbeit zu unterstützen. Absatz 5 bleibt hiervon unberührt.
  4. Unternehmen können Mitglied im Arbeitskreis werden, wenn sie nach § 5 TKG gegenüber der Bundesnetzagentur meldepflichtig sind. Dazu zählen beispielsweise Unternehmen, die in der Rolle als:
    • Next Generation Access Betreiber (NGAB),
    • Anschlussnetzeigentümer (ANE),
    • Teilnehmernetzbetreiber (TNB)
    • Verbindungsnetzbetreiber (VNB)

Telekommunikationsnetze betreiben und/oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringen und/oder sie über eigene Endkundenverhältnisse in den Bereichen Telefonie und/oder Internet verfügen und damit Endkundenvertragspartner (EKP) sind.

  1. Mitglieder im Arbeitskreis sind „aktive Mitglieder“ oder „passive Mitglieder“. Die Kriterien für die Rolle als aktives Mitglied werden in der Anlage 1 definiert und können durch Beschluss des Arbeitskreises und ohne gesonderte Anpassung der Geschäftsordnung geändert werden. Die passive Mitgliedschaft ermöglicht den Zugriff auf sämtliche Dokumente und Arbeitsergebnisse des Arbeitskreises und seinen Arbeitsgruppen. Bei der passiven Mitgliedschaft besteht keine Verpflichtung zur Mitarbeit im Arbeitskreis oder den Arbeitsgruppen.
  2. Mitglieder mit einer passiven Mitgliedschaft haben kein Stimmrecht.
  3. Der Wechsel von einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft ist jederzeit möglich, muss bei den Sprechern des Arbeitskreises angezeigt werden und wird zum Zeitpunkt der Anzeige gültig, sofern in der Anzeige nicht ein späteres Datum erklärt ist.
  4. Der Wechsel von einer passiven in eine aktive Mitgliedschaft ist halbjährlich möglich, muss bei den Sprechern des Arbeitskreises angezeigt werden und wird zum Zeitpunkt der Anzeige gültig. sofern in der Anzeige nicht ein späteres Datum erklärt ist.
  5. Neue Mitglieder werden diskriminierungsfrei aufgenommen, d.h. nur wenn ein sachlicher Grund vorliegt, wird die Aufnahme durch Beschluss des Arbeitskreises abgelehnt.
  6. Die Sprecher informieren an einer Mitgliedschaft interessierte Unternehmen über Annahme oder Ablehnung des Beitrittsgesuchs. Ab Annahme ist das interessierte Unternehmen mindestens sechs (6) Monate passives Mitglied im Arbeitskreis und kann im Anschluss auf Wunsch des Unternehmens zu einem aktiven Mitglied wechseln.

§ 3 – Vertretung des Arbeitskreises und der Arbeitsgruppen

  1. Der Arbeitskreis wird von zwei Sprechern vertreten, die von den aktiven Mitgliedern des Arbeitskreises in geheimer Wahl gewählt werden. Die Sprecher stellen neben der Marktkommunikation (gegenüber Behörden, Verbänden, Politik und anderen Gremien im TK-Markt) insbesondere die effiziente Zusammenarbeit innerhalb des Arbeitskreises sicher.
  2. Die Arbeitsgruppen „Schnittstellen“ und „Prozesse“ werden von jeweils maximal 2 Leitern vertreten, die von den aktiven Mitgliedern des Arbeitskreises gewählt werden. Die Leiter sind für die Umsetzung der in der Präambel und der in Anlage 2 genannten Ziele verantwortlich und vertreten die jeweilige Arbeitsgruppe im Arbeitskreis.
  3. Der Leiter einer Arbeitsgruppe kann auch gleichzeitig Sprecher des Arbeitskreises sein.
  4. Die Leiter der Arbeitsgruppen und die Sprecher des Arbeitskreises können sich gegenseitig vertreten, um die Arbeitsfähigkeit dauerhaft zu gewährleisten.
  5. Sprecher und Leiter kann nur werden, wer bei einem aktiven Mitgliedsunternehmen auf arbeitsvertraglicher Basis tätig ist. Die Sprecher dürfen jedoch nicht demselben Mitgliedsunternehmen oder verbundenen Unternehmen nach §§ 15 ff Aktiengesetz angehören bzw. dieses vertreten.
  6. Die Amtszeit der Sprecher und Leiter beträgt zwei Jahre und die Wahl erfolgt jeweils im ersten Quartal des Jahres. Eine Abwahl ist nur nach den Regelungen in §9 (2) S.2 möglich. Sprecher und Leiter selbst können nur durch Anzeige gegenüber dem Arbeitskreis zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn ein Sprecher oder Leiter zu einem Unternehmen wechselt, welches selbst nicht Mitglied im Arbeitskreis ist, oder das Mitgliedunternehme in die Rolle eines passiven Mitglieds wechselt In diesen Fällen erfolgt eine Neuwahl der jeweiligen Position und ist auf den Zeitraum bis zur regulären Neuwahl begrenzt.
  7. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben Sprecher und Leiter so lange im Amt, bis eine neue Wahl der Sprecher und Leiter stattgefunden hat. Die erstmalige Wahl der Leiter erfolgt mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.
  8. Die amtierenden Sprecher und Leiter sind verpflichtet, spätestens vier (4) Wochen vor dem angekündigten Wahltermin bekannt zu geben, ob sie für eine Wiederwahl zur Verfügung stehen. Vertreter der Mitglieder, die sich zur Wahl stellen, müssen dies spätestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem angekündigten Wahltermin bekannt geben.

§ 4 – Aufgaben der Sprecher und Leiter

  1. Neben der Vertretung des Arbeitskreises und der Arbeitsgruppen gegenüber Verbänden, Behörden, anderen Gremien etc., leiten die Sprecher bzw., die Leiter die Sitzungen der Gremien. Hierzu fragen sie bei den Mitgliedern Themen ab und erarbeiten eine Agenda. Diese wird den Mitgliedern mindestens sieben (7) Kalendertage vor der Sitzung in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt werden. Geplante Beschlüsse müssen den Mitgliedern ebenfalls mindestens sieben (7) Kalendertage vor der Sitzung mitgeteilt und auf der Agenda gesondert ausgewiesen werden.
  2. Die Sprecher verwalten und berichten regelmäßig über die finanziellen Mittel des Arbeitskreises und sind für die Pflege der Internetpräsenz des Arbeitskreises verantwortlich, hierzu zählt insbesondere die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse der jeweiligen Arbeitsgruppen.
  3. Die Leiter der Arbeitsgruppen koordinieren die Umsetzung der fachlichen und technischen Anforderungen, die von den Mitgliedern in die Arbeitsgruppe eingebracht werden, oder Themen, die bspw. im Rahmen eines Mandates der Bundesnetzagentur oder Anfragen von Marktteilnehmern an den Arbeitskreis herangetragen werden.
  4. Die Sprecher und Leiter stimmen sich kontinuierlich über die Aktivitäten innerhalb der Arbeitsgruppen und des Arbeitskreises ab und legen dabei die Inhalte der Außenkommunikation fest.

§ 5 – ​Sitzungen und Protokollierung

  1. Die Sitzungen des Arbeitskreises sollen regelmäßig stattfinden. Die Art (z.B. Präsenzsitzung und/oder Webmeeting) der Sitzung legen die Sprecher fest.
  2. Zusätzlich kann im Bedarfsfall, insbesondere bei Themen, bei denen alle Arbeitsgruppen betroffen sind, eine Sitzung einberufen werden. Dies ist zudem möglich, wenn ein Mitglied oder eine Arbeitsgruppe diese Sitzung bei den Sprechern einfordert.
  3. Die Sitzungen der Arbeitsgruppen mit den Vertretern der Mitglieder finden monatlich statt. Die Art (z.B. Präsenzsitzung und/oder Webmeeting) und den Ausrichter der Sitzung legen die Leiter der jeweiligen Arbeitsgruppen in Abstimmung mit den Sprechern fest.
  4. Die Sitzungen des Arbeitskreises und der Arbeitsgruppen werden protokolliert. Die Unternehmen erstellen das Protokoll rollierend in alphabetischer Reihenfolge. Ein Entwurf wird innerhalb von sieben (7) Kalendertagen zur Kommentierung verschickt. Die Frist zur Kommentierung endet mit Freigabe in der nächsten Sitzung.
  5. Die aufgrund vertraglicher Beziehungen im Zusammenhang mit der Entstehung, Zertifizierung und Weiterbetrieb von Schnittstellen involvierten Branchenverbände, Dienstleistungsunternehmen und Behörden (z.B. Bundesnetzagentur) können als Gäste zu den Sitzungen des Arbeitskreises und der Arbeitsgruppen eingeladen werden. Ihnen kommt kein Stimmrecht zu. Darüber hinaus können themenbezogene Experten zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen oder des Arbeitskreises als Gäste eingeladen werden.

§ 6 – ​Beschlussfassung im Arbeitskreis

  1. Für die Beschlussfähigkeit des Arbeitskreises in Sitzungen ist eine Mindestteilnehmerzahl von 50% der stimmberechtigten Unternehmen erforderlich. Abweichend davon ist für einen Beschluss zur Auflösung des Arbeitskreises eine Mindestteilnehmerzahl von 85% der stimmberechtigten Unternehmen erforderlich.
  2. Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder des Arbeitskreises.
  3. Mitglieder haben eine Stimme im Arbeitskreis. Mitglieder von konzernverbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz haben für die Beschlussfassung im Arbeitskreis gemeinsam eine Stimme.
  4. Bei Verhinderung eines Mitgliedes zur Abstimmung in Präsenz oder im Rahmen einer Onlineabstimmung, besteht die Möglichkeit, sein Stimmrecht auf ein anderes aktives Mitglied zu übertragen. Dies hat nur Gültigkeit für die explizit benannte Beschlussvorlage Die Übertragung ist vor der Abstimmung einem der Sprecher in Textform (z.B. per E-Mail oder auf einer gemeinsamen Kollaboration-Plattform (z.B.Teams) anzuzeigen.
  5. Die Beschlussfassung im Arbeitskreis erfolgt mit einer 85 %-Mehrheit der abstimmenden, Mitglieder, wobei nur Ja- und Nein-Stimmen für Beschlüsse zulässig sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und finden daher bei der Beschlussfassung keine Berücksichtigung, werden aber protokolliert. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit nach § 6 (1).
  6. Eine Abstimmung über die Verwendung finanzieller Mittel kann nur für bereits vorhandene Mittel erfolgen. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus der Vergabe von Schnittstellenzertifikaten oder Spenden der Mitglieder. Im Arbeitskreis kann keine Abstimmung über die Aufbringung finanzieller Mittel der Mitglieder erfolgen.
  7. Zu beschließende Themen können gleichsam im Rahmen einer „Onlineabfrage“ oder „Telefonkonferenz“ zur Beschlussfassung gebracht werden. Eine Beschlussvorlage muss den Mitgliedern auf der gemeinsamen Kollaboration-Plattform bereitgestellt werden und ist als Beschlussfassung eindeutig darzustellen. Die Stimmabgabefrist beträgt hierbei mindestens sieben (7) Kalendertage. Die Sprecher stellen hierbei eine deutliche Kennzeichnung der Beschlussvorlage sicher. Die Beschlussfähigkeit nach § 6 (1) gilt analog.

§ 7 – Beschlussfassung in Arbeitsgruppen

  1. In der Arbeitsgruppe ist jedes an der jeweiligen Arbeitsgruppe teilnehmende aktive Mitglied stimmberechtigt. Mitglieder von konzernverbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz haben für die Beschlussfassung in Arbeitsgruppen gemeinsam eine Stimme.
  2. Die Beschlussfassung in Arbeitsgruppen erfolgt mit einer 85 %-Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, wobei nur Ja- und Nein-Stimmen für Beschlüsse zulässig sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und finden daher bei der Beschlussfassung keine Berücksichtigung, werden aber protokolliert. Enthaltungen haben keinen Einfluss auf die Beschlussfähigkeit nach § 7 (1).
  3. Sofern vorstehend nicht anders geregelt gelten ergänzend die Regelungen des § 6, bis auf §6 (1) S.2 und (6).

§ 8 – Einrichtung neuer Unterarbeitsgruppen

  1. Die Arbeitsgruppen „Schnittstellen“ und „Prozesse“ können weitere Unterarbeitsgruppen einrichten. Diese Unterarbeitsgruppen werden in der Anlage 2 aufgeführt und auf der Internetpräsenz des Arbeitskreises ausgewiesen.
  2. In der Unterarbeitsgruppe ist jedes Mitglied der übergeordneten Arbeitsgruppe stimmberechtigt. Mitglieder von konzernverbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz haben für die Beschlussfassung in Unterarbeitsgruppen gemeinsam eine Stimme.
  3. Die Beschlussfassung in den Unterarbeitsgruppen erfolgt nach den Regelungen in § 7. (2).
  4. Die Auflösung einer Unterarbeitsgruppe kann durch Beschlussfassung der übergeordneten Arbeitsgruppe erfolgen.

§ 9 – Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss

  1. Mit dem freiwilligen Austritt eines Mitglieds erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, bleiben hiervon unberührt, soweit eine solche Verpflichtung auf einem Beschluss beruht, dem das austretende Mitglied zugestimmt hat. Bis zum Beendigungszeitpunkt erworbene Nutzungsrechte und bekannt gewordene Arbeitsergebnisse des Arbeitskreises können auch nach Ende der Mitgliedschaft weiter genutzt werden.
  2. Mitglieder können auch durch einen 85 %-Mehrheitsbeschluss der nicht vom Ausschluss betroffenen aktiven Mitglieder ausgeschlossen werden. Voraussetzung für einen solchen Ausschluss ist, dass das Mitglied in grober Weise den Interessen der jeweiligen Arbeitsgruppe oder des Arbeitskreises und seiner Ziele zuwiderhandelt oder ein anderer wichtiger Grund gegeben ist und trotz vorheriger Abmahnung keine Abhilfe leistet. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, im Übrigen gilt Ziffer 1.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Arbeitskreis auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes aktive Mitglied berechtigt.
  4. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird durch die Sprecher des Arbeitskreises aufgefordert, sich binnen einer Frist von vier (4) Wochen zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der ggf. eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied ein Widerspruch zu. Dieser ist innerhalb einer Frist von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung der Entscheidung an den Arbeitskreis zu richten. Er ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung.
  6. Über den Widerspruch entscheiden die nicht vom Ausschluss betroffenen Mitglieder des Arbeitskreises in der nächsten Sitzung. Eine Entscheidung muss mit einem 85 %-Mehrheitsbeschluss erfolgen.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss des Arbeitskreises vom 04.07.2025 in Kraft und löst die Geschäftsordnung vom 21.02.2023 ab.

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